Autoren: Flocken/Günther |
Kurzüberblick
Hat der Betroffene bei der Fahrt Betäubungsmittel bei sich, ist i.d.R. Tatmehrheit anzunehmen. Eine Verurteilung nach § 24a StVG hindert nicht die Verfolgung der Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, wenn kein innerer Begründungszusammenhang zwischen den Taten besteht. |
Zur Abgrenzung von § 316 StGB und § 24a StVG : Fahrbezogene Ausfallerscheinungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) können nicht ohne weiteres auf den Konsum von Drogen oder Alkohol zurückgeführt werden.8) |
Sachverhalt
Der Mandant bittet um kurzfristige Beratung, nachdem er in eine Polizeikontrolle geraten ist. Er gibt Folgendes an:
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|