4.1.4 Behördliche bzw. gerichtliche Durchsetzung der Rechtsschutzziele

Autor: Koehl

4.1.4.1 Hauptsacheverfahren

C4.30

Im Gegensatz zu Verwarnung und Ermahnung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins. Einschlägige Rechtsbehelfe sind Widerspruch (soweit nicht durch Landesrecht ausgeschlossen) und Anfechtungsklage. Ein Ausschluss durch Landesrecht findet nicht statt z.B. in Hamburg (§ 6 AGVwGO Hbg), Baden-Württemberg (§ 15 AGVwGO BW), Mecklenburg-Vorpommern (§ 13a GerStrukGAG MV), Thüringen (§ 8a VwGOAG Thür), Saarland, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (jeweils keine Regelung); das Widerspruchsverfahren entfällt z.B. in Niedersachsen (§ 8a AGVwGO Nds), Nordrhein-Westfalen (§ 6 VwGOAG NW) und Hessen (§ 16a HessAGVwGO i.V.m. Anlage 12.1).

C4.31

In Bayern ist das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft, soll aber nach der gesetzlichen Regelung bei einer personenbezogenen Prüfungsentscheidung fakultativ stattfinden. Nach der Rechtsprechung des BayVGH19)

entfällt das Widerspruchsverfahren nicht in den Fällen der §§ 2 Abs. 8 StVG, 11 Abs. 7 und 8 FeV, aber im Fall der Entziehung wegen Erreichens der 8-Punkte-Grenze nach § 4 StVG.20)

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