Antrag an die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln einzustellen und das Verfahren betreffend die Rausmittelfahrt zur Verfolgung nach § 24a StVG an die Ordnungsbehörde abzugeben

 

 

 

Staatsanwaltschaft ...

(Anschrift)

In dem Ermittlungsverfahren

gegen ...

wegen ...

Az.:      ...

beantrage

ich namens und in Vollmacht des Beschuldigten,

das Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 31a BtMG bzw. § 153, hilfsweise § 153a StPO einzustellen und

das Verfahren wegen der Rauschfahrt gem. § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG an die Bußgeldbehörde abzugeben.

Zur

Begründung

führe ich wie folgt aus:

I.

Am ... um ... Uhr in ...wurde mein Mandant nach einem Geschwindigkeitsverstoß einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden in seiner Jackentasche 0,43 g Kokain aufgefunden und in seinem Blut 0,40 mg/l Kokain festgestellt.

II.

Eine Trunkenheitsfahrt i.S.v. § 316 StGB liegt nicht vor. Mein Mandant stand zwar i.S.v. §  24a Abs. 2 und Abs. 3 StVG unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain, war jedoch noch in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Er bedauert sehr, in der dortigen 30er-Zone zu schnell gefahren zu sein. Leider ging er auch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten davon aus, sich in einer regulären 50er-Zone zu bewegen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung lässt sich indes nicht auf den Kokainkonsum zurückführen. Auch die leichten Auffälligkeiten im Rahmen des Romberg-Tests sind nicht geeignet, eine Fahruntüchtigkeit des Mandanten zu belegen. Im Übrigen hat die Polizei keine Ausfallerscheinungen festgestellt.