Staatsanwaltschaft ...
(Anschrift)
In dem Ermittlungsverfahren
gegen ...
wegen ...
Az.: ...
beantrage
ich namens und in Vollmacht des Beschuldigten,
das Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 31a BtMG bzw. § 153, hilfsweise § 153a StPO einzustellen und
das Verfahren wegen der Rauschfahrt gem. § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG an die Bußgeldbehörde abzugeben.
Zur
Begründung
führe ich wie folgt aus:
I.
Am ... um ... Uhr in ...wurde mein Mandant nach einem Geschwindigkeitsverstoß einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden in seiner Jackentasche 0,43 g Kokain aufgefunden und in seinem Blut 0,40 mg/l Kokain festgestellt.
II.
Eine Trunkenheitsfahrt i.S.v. § 316 StGB liegt nicht vor. Mein Mandant stand zwar i.S.v. § 24a Abs. 2 und Abs. 3 StVG unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain, war jedoch noch in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Er bedauert sehr, in der dortigen 30er-Zone zu schnell gefahren zu sein. Leider ging er auch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten davon aus, sich in einer regulären 50er-Zone zu bewegen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung lässt sich indes nicht auf den Kokainkonsum zurückführen. Auch die leichten Auffälligkeiten im Rahmen des Romberg-Tests sind nicht geeignet, eine Fahruntüchtigkeit des Mandanten zu belegen. Im Übrigen hat die Polizei keine Ausfallerscheinungen festgestellt.
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