Autor: Koehl |
Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 FeV). Er muss Folgendes umfassen:
Daten zur Person und zum Wohnsitz |
Erklärung zu anderweitiger Fahrerlaubnis |
Geburtsurkunde |
Lichtbild |
Nachweis des Sehvermögens |
Zeugnis oder Gutachten über körperliche und geistige Eignung (nur bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen, vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 4 FeV) |
Nachweis der Kenntnisse zur Versorgung Unfallverletzter |
Die Fahrerlaubnis wird neu erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Ordnungsgemäßer Antrag |
Ordentlicher Wohnsitz im Inland |
Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen |
(Ausnahmsweise) Bestehen einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung |
(Evtl.) Ablauf von die Neuerteilung hindernden Fristen |
Kein Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis eines EU- oder EWR-Staates |
PraxistippMeist geht es fast ausschließlich darum, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde. In seltenen Fällen kann es noch darum gehen, ob der Mandant eine erneute Fahrprüfung ablegen muss (vgl. hierzu unten Rdnr. C3.12). |
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