12.2.3 Anfängliche Verfolgung als Trunkenheitsfahrt und gleichzeitiger Besitz von Betäubungsmitteln

Autoren: Flocken/Günther

Kurzüberblick

A12.50

Hat der Betroffene bei der Fahrt Betäubungsmittel bei sich, ist i.d.R. Tatmehrheit anzunehmen. Eine Verurteilung nach § 24a StVG hindert nicht die Verfolgung der Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, wenn kein innerer Begründungszusammenhang zwischen den Taten besteht.

Zur Abgrenzung von § 316 StGB und § 24a StVG : Fahrbezogene Ausfallerscheinungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) können nicht ohne weiteres auf den Konsum von Drogen oder Alkohol zurückgeführt werden.8)

Sachverhalt

Der Mandant bittet um kurzfristige Beratung, nachdem er in eine Polizeikontrolle geraten ist. Er gibt Folgendes an: