5.2.9 Einziehung "täterfremder" Fahrzeuge

Autor: Kroll

A5.100

In der weit überwiegenden Anzahl der Verfahren (ca. 80 %-90 %) in der Praxis der Berliner Strafverfolgungsbehörden nutzen die Täter Fremdeigentum (Mietfahrzeuge, Carsharing oder Sicherungsübereignungen bei Fremdfinanzierung).29)

Zur möglichen Einziehung täterfremder Fahrzeuge stehen zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Verfügung, nämlich die "erweiterte" Einziehung nach §§ 315f Satz 2 i.V.m. 74a StGB und die "Sicherungseinziehung" nach §§ 315f Satz 1 i.V.m. 74b Abs, 1 Nr. 2 StGB.

Erweiterte Einziehung

A.101

Gesetzliche Voraussetzung der "erweiterten" Einziehung nach § 74a Nr. 1 StGB ist, dass der Fremdeigentümer vorsätzlich oder zumindest leichtfertig dazu beigetragen hat, das Fahrzeug zum Tatgegenstand eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens werden zu lassen.

Die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht müssen dem Fremdeigentümer, der ggf. als Einziehungsbeteiligter im Verfahren (§ 424 StPO) in Betracht kommt, nachweisen, er habe vorsätzlich oder in gesteigerter Form leichtfertig fahrlässig zur Tat beigetragen.

Hier handelt es sich zunächst nicht selten um die Eltern der oftmals noch jüngeren, heranwachsenden oder soeben erst volljährigen Beschuldigten. Ein solcher Nachweis ist regelmäßig kaum möglich.