5.2.4 Entziehung der Fahrerlaubnis

Autor: Kroll

Kurzüberblick

A5.82

Wie dargestellt (vgl. Rdnr. 5.11 ff.) handelt es sich bei den Straftaten gemäß § 315d StGB um Regelfälle für die Entziehung der Fahrerlaubnis und im Wiedererteilungsverfahren muss mit der Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung nach Ablauf einer Sperrfrist gerechnet werden.

Sachverhalt

Der Mandant erscheint und berichtet, er sei von der Polizei angehalten worden, weil er ein illegales Rennen gefahren haben soll. Die Polizei beschlagnahmte direkt seinen Führerschein und ließ auch das Fahrzeug abtransportieren, welches auch beschlagnahmt werden müsse. Er müsse damit rechnen, dass er seinen Führerschein erst in ca. einem Jahr und sein Fahrzeug gar nicht mehr zurückbekommen würde.

Lösung

A5.83

Wegen der zu erwartenden Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB sollte, wenn es die finanziellen Mittel der Mandantschaft hergeben, 14)

in der Beratung frühzeitig darauf hingewirkt werden, Maßnahmen zu Wiederherstellung der Fahreignung im laufenden Strafverfahren, z.B. durch verkehrspsychologische Therapien etc. zu ergreifen, bei denen im Idealfall in der Hauptverhandlung eine wiederhergestellte Fahreignung festgestellt wird und es nicht zur Anwendung des § 69 StGB kommt.

Prozesstaktische Hinweise

A5.84