12.1.1 § 24a StVG

Autoren: Flocken/Günther

A12.1

Bei § 24a StVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt,1)

das Trunkenheits- und Drogenfahrten mittels eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unterhalb der Strafbarkeitsschwelle des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) sanktioniert. Einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bedarf es nicht. Anlass für die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ist die alkohol- bzw. drogenbedingte verminderte Kontroll- und Reaktionsfähigkeit und die damit verbundene abstrakte Dauergefahr über die gesamte Fahrt.2)

A12.2

In prozessualer Hinsicht ist § 24a StVG ein Dauerdelikt, weshalb kürzere Fahrtunterbrechungen (Tanken, Zigarettenholen, Toilettengang etc.) sich auf die Tateinheit nicht auswirken, sofern der Fahrzeugführer von Anfang an vorhatte, nach der Unterbrechung seine Fahrt zu Ende zu führen.3)

Etwas anderes gilt dann, wenn die unterbrochene Fahrt mit neuem Tatentschluss fortgesetzt wird (beispielsweise nach durchgeführter Alkoholkontrolle).4) Nach einer solchen Zäsur beginnt eine neue prozessuale Tat.

A12.3