12.1.2 § 24c StVG

Autoren: Flocken/Günther

A12.31

§ 24c Abs. 1 StVG richtet sich als abstraktes Gefährdungsdelikt104)

speziell an Fahranfänger und normiert für diese ein generelles Alkoholverbot.105) Die Vorschrift verbietet Fahrern in der Probezeit nach § 2a StVG und solchen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Alternative 1, während sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen, alkoholische Getränke zu konsumieren, bzw. in Alternative 2, die Fahrt anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher stehen.

Hintergrund der Regelung ist u.a., dass Fahranfänger häufiger als erfahrene Fahrer nach dem Konsum von Alkohol an Verkehrsunfällen beteiligt sind bzw. Verkehrsverstöße begehen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Fahranfänger den Fahrvorgang noch nicht routiniert beherrschen und somit für die Kontrolle über ihr Fahrzeug und die erforderlichen Wahrnehmungen im Straßenverkehr einen größeren Teil ihrer Aufmerksamkeit bzw. kognitiven Leistung einsetzen müssen.106)

Diese lassen infolge Alkoholkonsums jedoch ersichtlich schnell nach.

12.1.2.1 Objektive Tatbestandsvoraussetzungen

Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres

A12.32