Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers im Bereich einer Bushaltestelle
LG München I, vom 03.12.1999 - Aktenzeichen 17 O 20457/98
DRsp Nr. 2008/13700
Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers im Bereich einer Bushaltestelle
Die besonderen Sorgfaltspflichten eines PKW-Fahrers im Bereich einer Bushaltestelle gem. § 20StVO beziehen sich nur auf Busbenutzer. Kommt es daher im Bereich einer Bushaltestelle zum Überfahren eines unvorsichtig die Fahrbahn überquerenden Fußgängers, der nicht zuvor den Bus benutzt hat, so steht diesem kein Anspruch gegen den PKW-Fahrer zu.