5.2.5 Strafzumessung und Einordnung des Strafrahmens

Autor: Kroll

A5.85

In Berlin jedenfalls ist festzustellen, und dies wird sicherlich durch eine seitens der Strafjustiz wegen des Ku’damm-Raserfalls empfundene besondere öffentliche Erwartungshaltung nach "harten" Strafen für die Raser beeinflusst sein, dass die verhängten Strafen für illegale Kraftfahrzeugrennen deutlich aus dem bisherigen Gefüge der Verkehrsstraftaten herausfallen, was sich durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmen allein nicht begründen lässt.

Der folgenlos verwirklichte Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Zum Vergleich: Die folgenlose Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB, sieht insoweit Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe vor, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB sieht Freiheitsstrafe sogar bis drei Jahre neben Geldstrafe vor.

Die Qualifikation umfasst die Fälle, dass, wer Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Wenn die Gefährdung - wie im Regelfall wohl anzunehmen ist - nur fahrlässig verursacht wird, dann bis drei Jahre oder Geldstrafe, obwohl § 315c StGB nur zwei Jahre oder Geldstrafe vorsieht.