Autor: Koehl |
Kurzüberblick
Wenn die Anlasstat (also diejenige, aus der die Behörde die fehlende Fahreignung ableitet) mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug begangen wurde, wird sie nicht nur die Fahrerlaubnis (soweit der Betroffene über eine solche verfügt) entziehen, sondern auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagen. |
Die Untersagung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten, nämlich nach den §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 4 StVG und §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 1 FeV. Mittlerweile bestehen aber hinreichende Bedenken an der ausreichenden Bestimmtheit von § 3 FeV (vgl. unten). |
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