8.2.3 Ausnahmen von der Sperre

Autor: Revilla

Kurzüberblick

A8.62

Das Gericht kann bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen (§ 69a Abs. 2 StGB). Dies sind solche mit einem objektiv-konstruktiven besonderem Verwendungszweck (vgl. Rdnr. A8.37 ff.).

Die Fahrerlaubnis wird insgesamt entzogen. Die Behörde kann für die ausgenommenen Arten eine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ wird die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU verlangen. Die Ausnahme durch das Gericht bindet die Behörde nicht bei der Beurteilung der Kraftfahreignung.

Sachverhalt

Die Mandantin wurde von einer Polizeistreife dabei beobachtet, wie sie mit einem E-Scooter zunächst Schlangenlinien auf dem Radweg fuhr und dann mit einem Lampenmast kollidierte. Die vorwerfbare Blutalkoholkonzentration beträgt 1,41 ‰.

Aufgrund der Ausfallerscheinungen wird von alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Sie ist als Notfallsanitäterin bei einem Rettungsdienst beschäftigt. Dort fährt sie Rettungsfahrzeuge bis 7,5 t der Fahrerlaubnisklasse C1. Die Mandantin befürchtet den Verlust des Arbeitsplatzes.

Lösung

A8.63