8.2.4 Ausnahmen von der vorläufigen Entziehung gem. § 111a StPO

Autor: Revilla

Kurzüberblick

A8.64

Gemäß § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden.

Die Voraussetzungen entsprechen denen der Sperrfristausnahme nach § 69a Abs. 2 StGB.

Anders als bei § 69a Abs. 2 StGB bleibt die Fahrerlaubnis für die ausgenommene Art von Kraftfahrzeugen erhalten und muss somit nicht neu erteilt werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist verpflichtet, einen Führerschein für die Ausnahme auszustellen.

Sachverhalt

Der 19 Jahre alte Mandant ist infolge seiner Alkoholisierung (0,78 ‰) mit seinem Pkw in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen. Der Führerschein wurde beschlagnahmt. Zwischenzeitlich wurde ihm die Fahrerlaubnis vorläufig gem. § 111a StPO entzogen.

Er teilt mit, dass er sich in Ausbildung zum Landwirt befindet und kurz vor der Abschlussprüfung steht, bei der er u.a. Demonstrationsfahrten mit dem Traktor wird durchführen müssen. Bleibt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen, kann er die Prüfung nicht absolvieren.

Lösung

A8.65