8.2.1 Verringerung der Dauer der Sperre

Autor: Revilla

Kurzüberblick

A8.53

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, bestimmt es zugleich, dass für eine gewisse Dauer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Verteidigung wird im Ermittlungsverfahren darauf hinwirken, dass diese Sperre möglichst kurz ausfällt.

Eine vorzeitige Abkürzung der Sperre nach Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls ist gem. § 69a Abs. 7 StGB möglich. Hierzu müssen neue Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Täter sei nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Die Teilnahme an einem Seminar oder Kurs für alkoholauffällig gewordene Kraftfahrer oder eine Suchtherapie stellen solche neuen Tatsachen dar.

Sachverhalt

Gegen den Mandanten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet, weil er nachts mit seinem Pkw von der Polizei kontrolliert wurde und eine vorwerfbare Blutalkoholkonzentration von 1,23 ‰ bestand. Der Führerschein wurde beschlagnahmt. Er bittet um Verteidigung und fragt, was ihn erwartet. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach nicht vermeiden lässt, soll darauf hingewirkt werden, dass die Sperrfrist möglichst kurz ausfällt. Der Verlust des Arbeitsplatzes droht dem Mandanten aufgrund der Entziehung nicht. Der Mandant ist Ersttäter.

Lösung

A8.54