8.2.5 Vorzeitige Aufhebung der Sperre gem. § 69a Abs. 7 StGB

Autor: Revilla

Kurzüberblick

A8.66

Nach § 69a Abs. 7 StGB kann die Sperre durch das Gericht vorzeitig aufgehoben werden, wenn aufgrund neuer Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.

Hauptanwendungsfall ist eine Kursteilnahme zur Förderung der Kraftfahreignung. Geeignet sind aber auch Nachweise über eine erfolgreiche Suchttherapie ggf. i.V.m. einem Abstinenznachweis.

Sachverhalt

Das Amtsgericht hat den Mandanten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt und gleichzeitig eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten angeordnet. Die Blutalkoholkonzentration betrug 1,57 ‰. Etwa ein Jahr nach der Verurteilung legt er seinem Verteidiger den Abschlussbericht des Fachpsychologen für Verkehrstherapie über die durchgeführte sucht- und verkehrstherapeutische Maßnahme vor. Gleichzeitig überreicht er einen Abstinenznachweis des Amtsarztes Dr. .... Er bittet darum, die Aufhebung der Sperrfrist bei Gericht zu beantragen.

Lösung

A8.67

Unter Vorlage der genannten Unterlagen wird bei dem Amtsgericht der Antrag gestellt, die Sperre vorzeitig aufzuheben. Hierbei sollten die sich aus den Bescheinigungen ergebenden tragenden Gründe benannt werden.

Lehnt das Amtsgericht den Antrag ab, kann gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde bei dem zuständigen Landgericht erhoben werden.3)