Autor: Scheffer |
Kurzüberblick
Ein E-Scooter wird in der herrschenden Rechtsprechung als Kraftfahrzeug i.S.d. § 316 StGB eingestuft. | |
Ob die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei der Nutzung eines E-Scooters ebenfalls bei 1,1 ‰ anzusehen ist, ist derzeit noch offen.1) | |
Ein Verbotsirrtum kann die Schuld ausschließen, jedoch nur dann, wenn der Irrtum vermeidbar ist (§ 17 StGB). |
Sachverhalt
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