1.2.1 Die Fahrt mit dem E-Scooter

Autor: Scheffer

Kurzüberblick

A1.27

Ein E-Scooter wird in der herrschenden Rechtsprechung als Kraftfahrzeug i.S.d. § 316 StGB eingestuft.

Ob die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei der Nutzung eines E-Scooters ebenfalls bei 1,1 ‰ anzusehen ist, ist derzeit noch offen.1)

Ein Verbotsirrtum kann die Schuld ausschließen, jedoch nur dann, wenn der Irrtum vermeidbar ist (§ 17 StGB).

Sachverhalt