1.2.2 Der Fahrlehrer

Autor: Scheffer

Kurzübersicht

A1.29

Um den Tatbestand des § 316 StGB zu verwirklichen, muss der Täter das Fahrzeug willentlich in Bewegung setzen.

§ 316 StGB ist ein eigenhändiges Delikt. Nur der Fahrzeuglenker kann Täter sein.

Eine Person, die nur durch Anleitung vom Beifahrersitz aus das Fahrgeschehen beeinflusst, kann nicht Täter i.S.d. § 316 StGB sein.

Sachverhalt

L ist Fahrlehrer und trinkt gerne mal einen über den Durst. Im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit setzt er sich auf den Beifahrersitz des Fahrschulwagens und lässt seine Fahrschülerin S losfahren. Diese ist noch unsicher unterwegs. L versucht, ihr während der Fahrt mit Worten zu erklären, was sie falsch und richtig macht. Es kommt zu einer brenzlichen Situation. Der Fahrlehrer ruft noch: "Bremsen!" Er greift jedoch selbst nicht ein. Die Fahrschülerin kann die Situation durch eine Vollbremsung retten. Dieser Fahrvorgang ist zwei Polizeibeamten aufgefallen, die sich mit ihrem Fahrzeug hinter dem Fahrschulwagen befinden. Der Fahrschulwagen wird gestoppt. Die Alkoholisierung des L wird festgestellt. Gegen ihn wird ein Strafverfahren eingeleitet, da er Fahrzeugführer gem. § 2 Abs. 15 StVG sei.

Rechtsanwalt R erhält die Akte. Was wird R unternehmen?

Lösung

A1.30