Autor: Scheffer |
Immer dann, wenn die Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stattgefunden hat, ist zumindest auch Augenmerk auf eine mögliche Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB bzw. die eingeschränkte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu legen. Dabei muss stets eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden. Allein das Vorliegen eines bestimmten BAK-Werts reicht grundsätzlich nicht aus, um konkret von eingeschränkter Schuldfähigkeit oder von Schuldunfähigkeit auszugehen.40) Der BGH lässt eine feste Promillegrenze, wonach jedermann in jedem Fall schuldunfähig ist, nicht zu, so dass es stets neben der BAK auf weitere Faktoren ankommt, beispielsweise individuelle Alkoholverträglichkeit, körperliche Konstitution, seelische Konstitution, Dauer des Alkoholkonsums.41) Das Tatgericht muss sich bewusst sein, dass bei einem Promillewert ab 2,0 ‰ zumindest eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht kommen kann.42) Bereits im Jahr 1997 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Prüfungspflicht bei Jugendlichen schon unter 2,0 ‰ bestehen kann.43) Im Fall einer (nicht ausschließbaren) Schuldunfähigkeit wäre auch eine Strafbarkeit wegen Vollrauschs nach § 323a StGB zu denken (vgl. Kapitel A3).
40) | BGH, Beschl. v. 03.09.2004 - , juris. |
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