1.1.2 Objektiver Tatbestand

Autor: Scheffer

A1.2

Der Täter muss im öffentlichen Verkehr im fahrunsicheren Zustand ein Fahrzeug geführt haben.

1.1.2.1 Führen eines Fahrzeugs

A1.3

Der objektive Tatbestand des § 316 StGB verlangt, dass der Täter ein Fahrzeug führt. Der Täter muss sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen, die für seine Fortbewegung bestimmt sind.6)

Täter ist also derjenige, der das Fahrzeug lenkt. Dies schließt nicht aus, dass sich mehrere Personen die Bedienung teilen (beispielsweise Eingriff des Beifahrers in die Lenkung). Der Täter führt das Fahrzeug nicht, wenn er nicht wenigstens teilweise die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient.7) Dies bedeutet auch, dass beispielsweise ein alkoholisiertes Elternteil im Rahmen des begleiteten Fahrens oder aber ein alkoholisierter Fahrlehrer, der nicht in das Fahrgeschehen eingreift, nicht Täter i.S.d. § 316 StGB sein kann.8) Dies kann nur dann der Fall sein, wenn der Mitfahrer, beispielsweise der Fahrlehrer, in das Fahrgeschehen tatsächlich eingreift, selbst wenn er damit nur einen Unfall verhindern will.9)

Tatobjekt Fahrzeug

A1.4