1.1.6 Entziehung der Fahrerlaubnis

Autor: Scheffer

A1.18

Je nach Verfahrensstadium kann die Fahrerlaubnis des Mandanten entzogen werden, durch das Tatgericht nach § 69 StGB (vgl. Kapitel A7), durch den Ermittlungsrichter vorläufig nach § 111a StPO (Rdnr. A10.49).

Hinweis

Selbst wenn keine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, der Führerschein aber durch die Polizei beschlagnahmt oder sichergestellt wurde, darf der Mandant nicht mehr die entsprechenden Fahrzeuge führen (vgl. Rdnr. A10.7 ff.). Dies würde zu einer Strafbarkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG führen. Hierauf muss der Mandant unbedingt hingewiesen werden.