10.1.8 Richterliche Bestätigung der Anordnung gem. § 111a Abs. 4 StPO

Autoren: Ciccotti/Schladt

A10.49

Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 StGB eingezogen werden kann, so entscheidet das Gericht über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und bestätigt die staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Sicherstellung des Führerscheins. Einer solchen richterlichen Bestätigung bedarf es nicht, wenn der Führerschein freiwillig herausgegeben wurde, ansonsten folgt die Pflicht zur Bestätigung schon aus § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschuldigte gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG strafbar machen kann, wenn er trotz sichergestellten/beschlagnahmten Führerscheins dennoch fährt (vgl. Rdnr. A10.60 f.).

Der ausländische Führerschein (der nicht unter § 111a Abs. 3 Satz 2 StPO subsumierbar ist) kann wie ein deutscher Führerschein zwar beschlagnahmt werden, allerdings nur, um die Eintragung des Vermerks vorzunehmen (vgl. § Abs. Satz 2 ). Danach ist die Urkunde zurückzugeben.