Autor: Scheffer |
Der Straftatbestand des § 316 StGB ist sowohl vorsätzlich (Absatz 1) als auch fahrlässig (Absatz 2) begehbar. In der Praxis wird häufig oder vielleicht sogar i.d.R. wegen einer fahrlässigen Begehung verurteilt. Die Annahme des Vorsatzes wird vom Tatrichter "auffallend selten"23) angenommen. Dies liegt daran, dass für die Annahme des Vorsatzes hohe Anforderungen gestellt werden und der Vorsatz gerade bei dem schweigenden Angeklagten nur durch Indizien nachgewiesen werden kann.
Der Vorsatz muss alle Tatbestandsmerkmale umfassen. Zum einen muss ein "Wissen und Wollen" im Hinblick auf das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr vorliegen, zum anderen muss der Täter seine Fahruntauglichkeit kennen bzw. wenigstens mit ihr rechnen und sie billigend in Kauf nehmen.
Höhe der BAK
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