5.2.1 Drohende Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs

Autor: Koehl

Kurzüberblick

C5.26

Wenn das Strafgericht nach einer Verkehrsstraftat im Zusammenhang mit Alkoholkonsum von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht (vgl. § 69 StGB), droht möglicherweise immer noch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV).

Dem kann § 3 Abs. 4 StVG entgegenstehen, der der strafgerichtlichen Fahreignungsbeurteilung den Vorrang vor der fahrerlaubnisbehördlichen Fahreignungsbeurteilung einräumt.

§ 267 Abs. 6 Satz 2 StPO, der den Vorrang des Ergebnisses des Strafverfahrens gegenüber dem Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis sichern soll, statuiert insoweit eine Begründungspflicht für den Strafrichter, wenn er von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht. Hierauf sollte der Rechtsanwalt im Strafprozess drängen.

Sachverhalt