5.2.1 Ermittlung der vorgeworfenen Geschwindigkeit

Autor: Kroll

Kurzüberblick

A5.70

In den Fällen des Rennens gegeneinander ist die Geschwindigkeit nur mittelbar relevant, da es im Wettbewerb gegeneinander nicht entscheidend auf die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit ankommt.

Anders liegen die Dinge bei dem Vorwurf, ein Rennen gegen sich selbst gefahren zu sein, denn dies muss ja von der Absicht getragen sein, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Je höher dann die vorwerfbar ermittelte Geschwindigkeit ist, desto schwerer wiegt dies zum einen als Indiz für die subjektive Absicht, aber auch als Tatbestandsmerkmal im Rahmen der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit.

Sachverhalt

Dem Beschuldigten wird der Vorwurf gemacht, er sei innerorts mit 100 km/h mehrere Fahrzeuge überholend gefahren, wobei ihn die Polizei beobachtet und nach kurzer Nacheile gestoppt hatte. Die Geschwindigkeit sei vom Tacho des verfolgenden Streifenwagens mit 100 km/h abgelesen worden. Die Strecke von Beobachtung und Anhalteort hat ca. 400 m betragen.

Lösung

A5.71