5.2.2 Zeugen ausschalten

Autor: Kroll

Kurzüberblick

A5.73

Häufig waren die Beschuldigten nicht allein im Fahrzeug. Staatsanwaltschaft und Gericht veranlassen dann die Fahrzeuginsassen, als Zeugen auszusagen, um daraus Anhaltspunkte für die Motivation der Fahrer als Beschuldigte zu erhalten und diese als Indizien für den Rennfahrervorsatz nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB oder die Absicht, höchstmögliche Geschwindigkeiten zu erreichen, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, zu verwerten.

Sachverhalt

In der ersten obergerichtlichen Entscheidung des KG3)

führte es aus, "hier wollte der Angeklagte, ‚um sich zu profilieren‘ und seinen Beifahrern ‚zu imponieren‘ (UA S. 8), einen mit 605 PS motorisierten Mietwagen ‚einmal austesten‘ (UA S. 8) und raste hierzu über eine Strecke von zumindest 3,8 km durch das innerstädtische Berlin, wobei er eine Geschwindigkeit von ‚mindestens 150 km/h‘ (UA S. 7) erreichte". Der Verfahrensgang ist durch Veröffentlichung aller drei Instanzen bei juris nachvollziehbar. Im Berufungsurteil führt das LG Berlin aus: "" Wie hätte die zusätzliche Belastung des Angeklagten durch Fahrzeuginsassen vermieden werden können?