5.2.3 Solorennen, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Autor: Kroll

Kurzüberblick

A5.76

Gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt strafbar, wer sich "als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen".

Sachverhalt

Dem Mandanten wird ein sogenanntes Rennen als Rennen gegen sich selbst vorgeworfen. Er soll mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch die Innenstadt gefahren sein, dabei mehrfach die Fahrstreifen sprungartig gewechselt haben, durch eine scharfe Kurve so schnell gefahren sein, dass sein Heck "schob" und fast ausbrach und anschließend auf gerader Strecke über 500 m Länge bis auf 100 km/h beschleunigt haben. Einzige Zeugen sind zwei Polizisten, die aus einer Seitenstraße kamen und dem Fahrzeug dann nachfolgten, bis sie es an einer roten Ampel stellen konnten. Fahrzeug und Führerschein wurden beschlagnahmt.

Wie kann der Verteidiger reagieren?

Lösung

A5.77

Die Verteidigung muss sich hier an den Punkten "Absicht zur höchstmöglichen Geschwindigkeit", "grobe Verkehrswidrigkeit", "Rücksichtslosigkeit" und die Notwendigkeit, dass die beiden Letzteren kumulativ vorliegen müssen, abarbeiten und diese zunächst einzeln und die Gleichzeitigkeit der Letzteren in Zweifel ziehen.

Zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit wird auf oben, Rdnr. A5.71 ff., verwiesen.

Kumulativ vorliegende grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit

A5.78