6.2.2 Öffentlicher Betriebsparkplatz

Autor: Kucklick

Kurzüberblick

A6.38

Mandanten, die mit einem Beschluss gem. § 111a StPO über die vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis kommen, sind darauf hinzuweisen, dass sie seit Erhalt des Beschlusses2)

keine fahrerlaubnisbedürftigen Kraftfahrzeuge mehr führen dürfen, weil sie sonst eine Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begehen würden. Sofern sich der Führerschein noch in ihren Händen befindet, sollte er schleunigst in amtliche Verwahrung gegeben werden. Das kann auch über den Verteidiger bewirkt werden.

Der Verteidiger hat in einer solchen Situation zu überlegen, ob und wann gegen die vorläufige Entziehung Beschwerde eingelegt werden soll. Die Beschwerde wird, wenn sie erfolglos bleibt, das Hauptverfahren verzögern3)

und dem Amtsgericht Argumente für die endgültige Entziehung liefern.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO setzt in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mindestens das Vorliegen eines bedeutenden Sachschadens gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB voraus. Die dafür angenommene Wertgrenze wird von der Rechtsprechung uneinheitlich von 1.300 €4)

bis 2.500 €5) angesetzt.