1.2.3 Mangelhafter ärztlicher Bericht

Autor: Scheffer

Kurzüberblick

A1.32

Die Feststellung der Fahrtüchtigkeit im Bereich von unter 1,1 ‰ ist nur durch Feststellung weiterer tatsächlicher Umstände möglich.

Diese Umstände können in der Person des Beschuldigten, in den äußeren Bedingungen der Fahrt sowie im konkreten äußeren Verhalten des Beschuldigten liegen.

Ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben können grundsätzlich nach § 256 Abs. 1 Satz 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden; nicht jedoch, wenn sie unter einem wesentlichen Mangel leiden.

Sachverhalt