Autor: Scheffer |
Kurzüberblick
Die Feststellung der Fahrtüchtigkeit im Bereich von unter 1,1 ‰ ist nur durch Feststellung weiterer tatsächlicher Umstände möglich. | |
Diese Umstände können in der Person des Beschuldigten, in den äußeren Bedingungen der Fahrt sowie im konkreten äußeren Verhalten des Beschuldigten liegen. | |
Ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben können grundsätzlich nach § 256 Abs. 1 Satz 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden; nicht jedoch, wenn sie unter einem wesentlichen Mangel leiden. |
Sachverhalt
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