5.2.8 Einziehung "tätereigener" Fahrzeuge

Autor: Kroll

Kurzüberblick

A5.93

Gesetzgeberisches Motiv für die Schaffung der Einziehungsmöglichkeit war, eine sogenannte "Raserszene" empfindlich und nachhaltig zu treffen und Verschiebungen der zumeist hochmotorisierten Fahrzeuge durch "Scheinkaufverträge" innerhalb der typischen Täterszene zu vermieden.

Sachverhalt

Siehe Sachverhalt Mandatssituation 5.2.4.

Verhältnismäßigkeit

A.5.94

Die Einziehung, die naturgemäß strafähnlichen Charakter hat, unterliegt in allen Alternativen dem rechtstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit (§ 74f StGB). Eine Einziehung wäre daher rechtswidrig, wenn sie zur Tat und Vorwurf außer Verhältnis steht.22)

Schließlich muss die wirtschaftliche Folge einer Einziehung eines ja in jedem Fall vier-, fünf- oder gar sechsstellige Eurobeträge wertigen Fahrzeugs berücksichtigt werden: Warum sollen Täter mit 3.000 € Nettoeinkommen für eine Trunkenheitsfahrt mit Unfallverursachung und Personenschaden 4.500 € (45 Tagessätze) bezahlen, für einen folgenlosen, aber als Rennen gegeneinander gewerteten Kavalierstart auf der innerstädtischen Promenade mit der Familien-E-Klasse 59.000 € (90 Tagessätze und 50.000-€-Fahrzeug eingezogen)?

A5.95