Beschwerde Nachtrunk

 

 

 

Landgericht ...

(Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen  ...

Az.:      ...

lege ich für Frau S gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom ..., mit dem die Fahrerlaubnis meiner Mandantin vorläufig entzogen wurde,

Beschwerde

ein. Die Beschwerde wird wie folgt begründet.

Der Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens eine BAK von 1,1 ‰ oder mehr gehabt hat. Sie hat angegeben, zunächst bis 22:30 Uhr auf einer Feier gewesen zu sein. Dort habe sie zwei Gläser Sekt zu sich genommen. An ein Unfallgeschehen kann sie sich nicht erinnern. In der Folgezeit habe sie dann, nachdem sie um 23:15 Uhr zu Hause angekommen ist, 0,8 l Weißwein getrunken, ehe sie sich gegen Mitternacht schlafen gelegt hat. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten hat sie geschlafen.

Die Einlassung, zwei Gläser Sekt getrunken zu haben, genügt nicht im Ansatz, um eine BAK von 1,1 ‰ nachzuweisen. Die Beschuldigte hat angegeben, in der Zeit von 23:15 Uhr-00:00 Uhr 0,8 l Weißwein getrunken zu haben. Aus dem festgestellten Blutalkoholgehalt müsste der Nachtrunk eliminiert werden.

Dies ist aber durch die vorgenommene Doppelblutentnahme nicht möglich. Um eine Nachtrunkbehauptung allein durch eine Doppelblutentnahme sicher widerlegen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: