Autor: Scheffer |
Kurzüberblick
Zwischen Obliegenheitsverletzung und § 142 StGB gilt i.d.R. ein sogenannter "Gleichlauf". Die Verwirklichung der Straftat bedeutet zugleich auch eine Obliegenheitsverletzung. |
Je nach Bedingungen in den |
Sachverhalt
P fährt nachts mit seinem Mercedes auf der BAB 13 von Berlin Richtung Dresden. Er kommt von der Fahrbahn ab, weil er, wie er später behauptet, Rehen ausgewichen ist. Er fährt gegen die rechte Leitplanke der Autobahn. P steigt aus und stellt keinen Schaden an der Leitplanke fest. Er wartet angemessen lang und entfernt sich dann von der Unfallstelle. Zwei Tage später meldet er den Unfall, jedoch nur seinem Versicherer. Sein Fahrzeug hat einen Schaden i.H.v. rund 12.000 €. Der Versicherer lehnt die Leistung ab, da er vorträgt, der Versicherungsnehmer habe eine Obliegenheitsverletzung begangen. Er habe den Straftatbestand des § 142 Abs. 2 StGB erfüllt. Im Kfz-Versicherungsvertrag ist die Aufklärungsobliegenheit wie folgt geregelt:
"Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht)."
P wendet sich an Rechtsanwalt R. Was wird R nun unternehmen?
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