1.2.2 Kein Anzeichen von Trunkenheit

Autor: Scheffer

Kurzübersicht

B1.20

Die Verletzung einer Obliegenheit "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Da i.d.R. nicht von Arglist auszugehen ist, ist für den Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis eröffnet.

Reine Behauptungen ins Blaue hinein durch den Versicherer muss der Versicherungsnehmer nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegen.

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer verursacht mittags einen Unfall. Dabei wird er von einer Nachbarin beobachtet. Der Versicherungsnehmer wartet aber lediglich eine Viertelstunde und fährt dann nach Hause. Kurz danach wird er bereits von der Polizei angetroffen. Diese nehmen die Feststellungen auf, haben offenbar keine Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung und treffen auch keine diesbezüglichen Feststellungen. Der Versicherungsnehmer hat einen Schaden an seinem Fahrzeug i.H.v. 5.000 €. Diesen Schaden versucht er bei seinem Vollkaskoversicherer durchzusetzen. Dieser lehnt die Leistungen ab, da der Versicherungsnehmer dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen habe, da er nicht am Unfallort verblieben ist. Er behauptet zudem, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war. Diese Feststellungen habe der Versicherer durch die Unfallflucht des Versicherungsnehmers nicht treffen können.