Autor: Koehl |
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins. Einschlägige Rechtsbehelfe sind Widerspruch (soweit nicht durch Landesrecht ausgeschlossen) und Anfechtungsklage. Ein Ausschluss durch Landesrecht findet nicht statt z.B. in Hamburg (§
Wegen der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, den Zwangsmitteln, der Fälligstellung des Zwangsgelds und der Folgenbeseitigung wird verwiesen auf Rdnr. C4.32 -C4.35.
20) | BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 CS 08.1854, BayVBl 2009, |
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