5.1.4 Die gerichtliche Durchsetzung der Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis

Autor: Koehl

5.1.4.1 Hauptsacheverfahren

C5.21

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins. Einschlägige Rechtsbehelfe sind Widerspruch (soweit nicht durch Landesrecht ausgeschlossen) und Anfechtungsklage. Ein Ausschluss durch Landesrecht findet nicht statt z.B. in Hamburg (§ 6 AGVwGO Hbg), Baden-Württemberg (§ 15 AGVwGO BW), Mecklenburg-Vorpommern (§ 13a GerStrukGAG MV), Thüringen (§ 8a VwGOAG Thür), Saarland, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (jeweils keine Regelung); das Widerspruchsverfahren entfällt z.B. in Niedersachsen (§ 8a AGVwGO Nds), Nordrhein-Westfalen (§ 6 VwGOAG NW) und Hessen (§ 16a HessAGVwGO i.V.m. Anlage 12.1). In Bayern ist das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft, soll aber nach der gesetzlichen Regelung bei einer personenbezogenen Prüfungsentscheidung fakultativ stattfinden. Nach der Rechtsprechung20)

entfällt das Widerspruchsverfahren nicht in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktesystems.

Wegen der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, den Zwangsmitteln, der Fälligstellung des Zwangsgelds und der Folgenbeseitigung wird verwiesen auf Rdnr. C4.32 -C4.35.

20)

BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 CS 08.1854, BayVBl 2009, 111.

5.1.4.2 Einstweiliges Rechtsschutzverfahren

C5.22