Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt miteinander verheiratet waren, stehen unter der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei verbleibt es auch nach einer Trennung der Eltern oder einer Scheidung der Ehe der Eltern, solange nicht ein Gericht auf Antrag eines Elternteils nach § 1671 BGB einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge überträgt oder von Amts wegen nach § 1666 BGB das Sorgerecht einem Elternteil oder beiden entzieht. Wird die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen, vertritt dieser das Kind allein (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Kinder, deren Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, stehen (zunächst) unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter (§ 1626a Abs. 3 BGB, bis 18.05.2013 § 1626a Abs. 2 BGB). Den Eltern steht jedoch dann die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie einander heiraten (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder wenn sie eine übereinstimmende Sorgeerklärung dahingehend abgeben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wird diese Sorgeerklärung bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben, gilt die gemeinsame elterliche Sorge von Geburt an.
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