Die Gegenvorstellung ist ebenso wie die Rüge nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 321a ZPO kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne (vgl. BVerfG, NJW 2009,
Die Gegenvorstellung ist statthaft nur hinsichtlich solcher Entscheidungen, gegen die kein spezieller Rechtsbehelf gegeben ist und die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und auch keine materielle Rechtskraft herbeiführen. Denn Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung ist, dass das Gericht seine Entscheidung überhaupt selbst abändern kann, d.h. zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen dürfte (BGH v. 19.07.2018 -
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