Gegenvorstellung

1. Wesen und Zweck

Die Gegenvorstellung ist ebenso wie die Rüge nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 321a ZPO kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne (vgl. BVerfG, NJW 2009, 829). Sie ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, mit dessen Hilfe eine Korrektur unanfechtbarer Entscheidungen durch die Instanz, welche die Entscheidung erlassen hat, erreicht werden soll. Ihre Statthaftigkeit kann im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 25.11.2008 (1 BvR 848/07, NJW 2009, 829) nicht mehr in Zweifel gezogen werden.

2. Statthaftigkeit

Die Gegenvorstellung ist statthaft nur hinsichtlich solcher Entscheidungen, gegen die kein spezieller Rechtsbehelf gegeben ist und die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und auch keine materielle Rechtskraft herbeiführen. Denn Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung ist, dass das Gericht seine Entscheidung überhaupt selbst abändern kann, d.h. zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen dürfte (BGH v. 19.07.2018 - V ZB 6/18, FamRZ 2018, 1932; OLG Dresden v. 15.07.2019 - 20 WF 464/19, FamRZ 2020, 37). Eine solche eigene Abänderungsmöglichkeit besteht aber gerade dann nicht, wenn die Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen ist (OLG Köln v. 07.02.2011 - I-2 Wx 10/11, MDR 2011, 477) oder die materielle Rechtskraft einer anderen Entscheidung herbeigeführt hat (z.B. Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig).