Grundrente im Rahmen der Beschädigtenrente nach dem BVG

1. Leistungsberechtigte und Umfang der Rente

Gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die dem Anwendungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) unterfallen und Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach §§ 29 ff. BVG haben, wird eine Grundrente gewährt. Die Höhe der monatlichen Grundrente ist abhängig vom Grad der Schädigungsfolgen. Die Staffelung findet sich in § 31 BVG. Sie reicht bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 von 164 € bis zu einem Betrag von 854 € bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Bei Schwerbeschädigten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden je nach Schädigungsgrad zusätzlich zwischen 34 € und 51 € monatlich gezahlt. Daneben kann noch eine Schwerstbeschädigtenzulage geleistet werden (zu Einzelheiten siehe Stichwort " Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG ").

2. Unterhaltsrechtliche Bedeutung der Leistung

Die Grundrente nach dem BVG ist wie jede Rentenleistung grundsätzlich als Einkommen des Beziehenden zu bewerten. Dies gilt sowohl dann, wenn der Rentenbezieher selbst unterhaltspflichtig ist, für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit als auch dann, wenn er unterhaltsberechtigt ist, bei der Ermittlung des nicht gedeckten Bedarfs (so schon BGH, FamRZ 1983, 647).