Grundrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Bedeutung und Zielsetzung

Das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz v. 12.08.2020, BGBl I, 1879) ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Zielsetzung des Gesetzes ist es, Menschen, die zwar in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, aber infolge ihrer geringen Verdienste auch nur geringe Beiträge einzahlen konnten, eine höhere Rente zu gewähren, indem eine Zulage zur erworbenen Rente gezahlt wird. Diese Zulage wird als Grundrente bezeichnet. Eine gesonderte Antragstellung ist für den Bezug der Grundrente nicht erforderlich. Überprüfung und Auszahlung erfolgen automatisch durch den Rentenversicherungsträger.

2. Voraussetzungen für den Bezug