Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG

1. Leistungsberechtigte und Höhe der Leistung

Personen, die zum Bezug einer Beschädigtengrundrente berechtigt sind, erhalten zusätzlich zu der Grundrente des § 31 BVG (siehe dazu im Einzelnen Stichwort " Grundrente im Rahmen der Beschädigtenrente nach dem BVG ") eine Schwerstbeschädigtenzulage. Nach § 31 Abs. 4 BVG wird die Zulage an Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 gezahlt, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind. Diese Zulage ist nicht Bestandteil der Grundrente, sondern eine zusätzliche Leistung, und dient allgemein dem Ausgleich der besonderen Belastung, die ein Versorgungsempfänger aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit erleidet (so schon BGH, FamRZ 1981, 338, 339). Die Zulage wird in sechs Stufen gezahlt. Sie beträgt in Stufe I 99 € und in Stufe VI 609 €. Der Personenkreis, der durch die Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie die Einordnung in die Stufen I-VI werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt (Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 BVG).

2. Unterhaltsrechtliche Einordnung der Leistung