Sachzuwendungen des Arbeitsgebers

Sachzuwendungen des Arbeitgebers, wie z.B.

freies Wohnen in einer Firmenwohnung,

Überlassung einer - verbilligten - Dienstwohnung,

Sachdeputate,

Einkaufsrabatte für Warenhausbedienstete (OLG Hamm, Urt. v. 10.02.1998 - 1 UF 207/97, FamRZ 1999, 166),

Jahreswagenrabatte (AG Stuttgart, Urt. v. 03.08.1989 - 24 F 1165/88, FamRZ 1990, 195; siehe auch das Stichwort " Jahreswagenrabatt"),

Firmentelefon,

freies oder verbilligtes Essen bzw. Essengeldzuschüsse oder

die private Nutzungsmöglichkeit eines Firmenwagens,

sind geldwerte Vorteile.

Sie sind unter Berücksichtigung der Eigenersparnis zu bewerten und mit dem ermittelten Betrag als Einkommen anzusehen (vgl. OLG München, Beschl. v. 19.02.1999 - 12 UF 1545/98, FamRZ 1999, 1350: Pkw; OLG Köln, Urt. v. 19.05.1993 - 27 UF 136/92, FamRZ 1994, 897 : Pkw und Wohnung; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.02.1990 - 18 UF 133/89, FamRZ 1990, 533, 534: Pkw; Niepmann/Seiler, Rdnr. 807 m.w.N.; siehe auch Stichwort " Firmenwagen "). Der Gebrauchsvorteil für ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon kann auf 20 € monatlich geschätzt werden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.10.2014 - 15 UF 109/12, FamRZ 2015, 1118).

Lässt sich eine Eigenersparnis nicht feststellen, wie z.B. bei Arbeitskleidung, die nur am Arbeitsplatz getragen wird, scheidet eine unterhaltsrechtliche Einkommenszurechnung aus (siehe zur Bedeutung der Eigenersparnis betr. die Benutzung eines Firmenwagens auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.02.1990 - 18 UF 133/89, FamRZ 1990, 533, 534).