Sparzulage

Die im Rahmen des vermögenswirksamen Sparens gewährte staatliche Sparzulage zählt an sich zum Einkommen. Sie bleibt aber im Rahmen des verteilungsfähigen Einkommens unberücksichtigt, weil die Sparleistung i.d.R. selbst nicht einkommensmindernd abgesetzt wird, wenn sie vom Arbeitnehmer erbracht wird (BGH, Urt. v. 25.06.1980 - IVb ZR 530/80, FamRZ 1980, 984, Rdnr. 12). Denn der Unterhaltspflichtige kann grundsätzlich nicht auf Kosten seiner Unterhaltsberechtigen Vermögen bilden. Ausnahmsweise kann jedoch auch eine Vermögensbildung einkommensmindernd berücksichtigt werden, und zwar dann, wenn diese als private Altersvorsorge zulässig ist (siehe insoweit das Stichwort " Private Altersvorsorge "). In dem entsprechenden Umfang können dann auch Sparleistungen des Unterhaltspflichtigen dessen Einkommen mindern.

Soweit die Sparleistung vom Arbeitgeber gezahlt wird, stellt sie lediglich einen durchlaufenden Posten dar. Sie ist daher für die Unterhaltsberechnung ohne Bedeutung. Streng genommen ist jedoch nur der Nettobetrag der Sparzulage abzuziehen (OLG Brandenburg, Urt. v. 22.04.2008 - 10 UF 226/07, FamRZ 2008, 1952). Da es sich bei der Sparzulage jedoch meist nur um geringe Beträge handelt, bleibt in der Praxis oft der volle Arbeitgeberanteil unberücksichtigt.

Sparvermögen und Sparprämie sind Einkommen, sobald sie verfügbar sind. Größere Beträge sind ggf. auf zwölf oder noch mehr Monate zu verteilen.

Weiterführende Literatur: