Steuervorauszahlung

Während der Lohnsteuerabzug die voraussichtlich entstehende Steuerschuld des Betroffenen einigermaßen genau zu treffen pflegt, ist das bei der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den selbständig Tätigen i.d.R. nicht der Fall. Vielmehr hat die Vorauszahlung wegen § 37 Abs. 3 EStG meist keinen aktuellen Bezug zu der später festzusetzenden Einkommensteuerschuld. Das liegt u.a. an den häufig stark schwankenden Einkünften des Selbständigen und den ihm offen stehenden legalen Möglichkeiten, seine Steuerschuld zu mindern (vgl. auch Fischer-Winkelmann/Maier, FuR 1993, 880). Nach dem vom BGH grundsätzlich vertretenen "In-Prinzip" sind Steuern regelmäßig in der Höhe zu berücksichtigten, in der sie im Prüfungszeitraum tatsächlich gezahlt wurden (BGH, Urt. v. 19.02.2003 - XII ZR 19/01, FamRZ 2003, 741, Rdnr. 20), so dass Steuervorauszahlungen wie auch -nachzahlungen (siehe auch das Stichwort " Steuernachzahlung ") zu berücksichtigen sind, wenn diese in dem der Einkommensberechnung zugrunde gelegten Zeitraum (siehe auch das Stichwort " Einkommensermittlung bei Selbständigen " und "Einkommensermittlung bei abhängig Tätigen") angefallen sind.