Sachanträge

In Familienstreitsachen, mithin auch in Unterhaltssachen, gelten gem. § 113 Abs. 1 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. Damit gilt in Unterhaltssachen auch die Regelung des § 253 ZPO. Die Sachanträge müssen daher den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechen, insbesondere so bestimmt sein, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und später der Rechtskraft ermittelt werden kann. Überdies ist ein präziser Sachantrag für die Vollstreckung von entscheidender Bedeutung. In der Antragsschrift ist der laufende Unterhalt aus Gründen der Klarheit von den Rückständen zu trennen. Die laufende Unterhaltsrente wird als Monatsbetrag angegeben. Lediglich der Unterhalt minderjähriger Kinder kann gem. § 1612a BGB in dynamisierter Form als Prozentsatz des Mindestunterhalts beantragt werden. Die Rückstände, also die vor Anhängigkeit des Antrags bereits fällig gewesenen Monatsbeträge, werden addiert und als Gesamtbetrag gesondert verlangt.

Ein (sog. Klage-/Antragsentwurf) wird weder mit Einreichung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe noch mit der Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe bei Gericht anhängig. Auch im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bedarf es für das Anhängigwerden des Sachantrags anschließend noch einer weiteren Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Gericht (OLG Koblenz v. 16.05.2018 - , FuR 2019, ).