Scheinvaterregress

1. Anspruch des Scheinvaters gegen biologischen Vater

a) Vorbemerkung

Ein Kind ist auch dann ein gemeinschaftliches Kind der Eheleute, wenn sie es nicht gemeinsam gezeugt haben, es jedoch während der Ehe geboren worden ist (§ 1592 Nr. 1 BGB). Dieses sogenannte scheineheliche Kind löst bis zur rechtskräftigen Feststellung der Nichtvaterschaft des Scheinvaters (§ 1599 Abs. 1 BGB) die Unterhaltspflicht des Scheinvaters gegenüber dem Kind aus § 1601 BGB aus. Wegen der Betreuung eines scheinehelichen Kindes kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 1570 BGB ein Betreuungsunterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils bestehen. Die Härteklausel des § 1579 BGB kommt hier nicht zum Zuge (vgl. BGH, FamRZ 1985, 51, 52).

Gegen den wahren Vater hat der Scheinvater einen Regressanspruch. Zum einen geht auf ihn nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB im Wege der cessio legis der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den wahren Erzeuger über, soweit der Scheinvater den Unterhalt geleistet hat. Ferner kann er aber auch die Erstattung der Kosten des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft verlangen (siehe zum Scheinvaterregress Grün, Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 335 ff.).

b) Ausnahmsweise Inzidentfeststellung der Vaterschaft