Streikgeld

Streikgeld hat Lohnersatzfunktion und ist daher bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen (Niepmann/Schwamb, Rdnr. 878; Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 121; Schwab/Borth, IV Rdnr. 679).

Letzte redaktionelle Änderung: 09.07.2019