Schichtzulage

Bei Schichtzulagen handelt es sich um Erschwerniszulagen (siehe gleichlautendes Stichwort). Schichtzulagen werden regelmäßig in voller Höhe dem Einkommen zugerechnet, wenn sie berufstypisch sind und entweder in geringem Umfang anfallen oder zumindest das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht übersteigen (BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935 ff., Rdnr. 23 f.; OLG Stuttgart, NJW 1978, 1332 [LS]). Bei darüber hinausgehenden Schichtzulagen kann es im Einzelfall jedoch gerechtfertigt sein, aus Billigkeitsgründen - Rechtsgedanke aus § 1577 Abs. 2 BGB - entsprechend einer unzumutbaren Tätigkeit (siehe Stichwort " Unzumutbare Tätigkeit") diese ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen (vgl. , Rdnr. 725). So hat das OLG München (NJW 1982, ) Schicht- und Feiertagszuschläge nur zu 2/3 dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet und 1/3 der Zuschläge dem Unterhaltsverpflichteten als Kompensation für die erheblichen Belastungen ungeschmälert belassen. Entscheidend ist immer der Einzelfall. So kann einem Unterhaltspflichtigen in einem (siehe gleichlautendes Stichwort) aufgrund einer gesteigerten Erwerbspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (siehe das Stichwort "") oder, wenn die Schichtarbeit eheprägend war, eine Schichtarbeit durchaus zumutbar sein mit der Folge, dass eine Schichtzulage voll zu berücksichtigen ist (OLG München, FamRZ 1998, ; OLG Köln, FamRZ 2008, ; vgl. auch , § 1 Rdnr. 86 f.).