Unzumutbar bzw. überobligatorisch ist eine Tätigkeit, die ein Unterhaltsverpflichteter oder ein Unterhaltsberechtigter ausübt, obwohl ihn hierfür keine Obliegenheit trifft (vgl. AG Emmendingen, FamRZ 2003, 176; siehe auch das Stichwort " Erwerbsobliegenheit (EWO)"), z.B. besteht zwischen geschiedenen Ehegatten keine Obliegenheit, eine Ganztagstätigkeit auf Kosten der Gesundheit auszuüben (AG Flensburg, FamRZ 2008,
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