Unterhaltsvorschussgesetz

1. Überblick

Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) vom 23.07.1979, i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.07.2007 (BGBl I, 1446), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 23.05.2022 (BGBl I, 760), dient dem Zweck, alleinerziehenden Elternteilen, vor allem alleinerziehenden Müttern, eine finanzielle Absicherung zu bieten, bis die Unterhaltsfrage geklärt ist. Für den Fall, dass Unterhalt nicht zu realisieren ist, sollte nach altem Recht bis zum zwölften Lebensjahr eines Kindes, längstens jedoch 72 Monate der Grundbedarf des Kindes sichergestellt sein. Ab 01.07.2017 verlängert sich der Anspruch auf die Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Leistungen erfolgen wie beim Unterhalt monatlich im Voraus.

Nach § 8 UVG werden die finanziellen Mittel für die Durchführung des UVG zu 1/3 (ab 01.07.2017 zu 40 %) vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen, wobei eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden erfolgen kann und in der Befugnis der Länder liegt. Die Länder haben soweit ersichtlich durchweg hiervon Gebrauch gemacht, so dass die Mittel für den Unterhaltsvorschuss aus Mitteln des Bundes ebenso wie aus den Mitteln der Länder und der Gemeinden aufgebracht werden. Die nach § 7 UVG eingezogenen Gelder führen die Länder zu 1/3 (ab 01.07.2017 zu 40 %) an den Bund ab. Das Gesetz wird im übertragenen Wirkungskreis ausgeführt, und zwar im Regelfall durch die Jugendämter.