Übergang von Unterhaltsansprüchen (§ 33 SGB II; § 7 UVG; § 94 SGB XII)

1. Voraussetzungen für einen Forderungsübergang

Soweit der Staat Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt erfüllt, obwohl ein Dritter nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zahlungspflichtig ist, gehen diese Ansprüche in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge auf die öffentliche Hand über, bei Arbeitslosengeld II-Zahlung nach dem SGB II nach § 33 SGB II, bei Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 UVG und, sofern Sozialhilfeleistungen an Unterhaltsberechtigte erbracht werden, nach § 94 SGB XII. Es handelt sich in allen Fällen um einen gesetzlichen Forderungsübergang, eine cessio legis, so dass für den Übergang des zivilrechtlichen Anspruchs auf den öffentlichen Leistungsträger keine weiteren Handlungen des Leistungsträgers außer der Zahlung an den Leistungsempfänger erforderlich sind. Zum Nachweis des Forderungsübergangs genügt im Fall des Forderungsübergangs nach § 7 UVG eine beglaubigte Aufstellung über die gezahlten Leistungen, wobei diese monatlich spezifiziert aufzuschlüsseln sind (so schon OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 125, 126 m. Anm. Sichel).